Flugplatzbetriebsordnung

 

Bezeichnung: Segelfluggelände Baumerlenbach

 

Platzhalter: Flugsportgruppe Öhringen e.V.

Anschrift: Im Flürle 5, 74243 Langenbrettach

Telefon: +49 7139 2616

E-Mail: info@fsg-oehringen.de

Website: www.fsg-oehringen.de

Rufzeichen: Baumerlenbach Radio, 118,115 MHz

 

Öffnungszeiten: das Segelfluggelände unterliegt keiner Betriebspflicht

 

Lage: 6 NM Nordost BAB Kreuz Weinsberg

Koordinaten: 49 13 55 Nord 09 25 09 Ost

Funkpeilung: VOR DKB 117,80 MHz : 280 Grad, 32 NM; VOR KRH 115,95 MHz : 67 Grad, 36 NM

Höhe: 231m NN (758ft MSL)

 

Betriebsflächen: 

  • Piste 080°/260°, Länge 550m, Breite 30m, Belag Gras
  • Seilauslegebahn 080°/260°, Länge 1080m, Belag Gras
  • die Betriebsflächen fallen durchschnittlich 1% nach Westen

 

Die Startflächen für Segelflugzeuge im Windenschleppbetrieb liegen jeweils vor der Schwelle 08 und 26.

 

Zugelassen für: Segelflugzeuge, Motorsegler, Motorflugzeuge zum F-Schlepp, Ultraleichtflugzeuge, Drachen und Gleitschirme,  Heißluftballone

 

Zugelassene Startarten: Windenstart, Flugzeugschleppstart mit Motorflugzeug, Motorsegler und UL-Flugzeug, Eigenstart

 

Flugbetriebsauflagen: Flugbetrieb darf nur nach Sichtflugregeln (VFR) am Tage durchgeführt werden. Der Flugbetrieb kann ohne Betriebsleiter durchgeführt werden.

                                   

Platzrunden: siehe Anlage 1, Bei Flugbetrieb im Winden- und Flugzeugschleppbetrieb: Motorflugzeuge: südliche Platzrunde, Segelflugzeuge: nördliche Platzrunde

 

Rollen: Motorgetriebene Flugzeuge an der nördlichen Seite der Piste 08/26. Der Transport von Segelflugzeugen erfolgt ebenfalls an der nördlichen Seite der Piste 08/26


Benutzungsvorschriften

 

  1. Anwendbarkeit
    1. Diese Benutzungsordnung regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Benutzern des Segelfluggeländes Baumerlenbach und dem Platzhalter. 
    2. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Benutzung des Segelfluggeländes bleiben unberührt. 
    3. Wer die Flächen des Segelfluggeländes nutzt, hat sich über die Vorgaben dieser Benutzungsordnung persönlich zu informieren und diese einzuhalten.
  2. Flugbetrieb
    1. Die Betriebsflächen des Segelfluggeländes sind entsprechend der Platzdarstellungskarte (Anlage 1) zu betreiben und zu kennzeichnen.
    2. Die Absperrungen erfolgen nach der Flugplatzbetriebsordnung je nach durchgeführter Betriebsart. (Anlage 2)
      1. Für Flugzeugschlepp und Windenschlepp muss der Flugplatz vollständig abgesperrt werden.
      2. Bei reinem Betrieb mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen kann sich die Absperrung auf die aktiven Flächen der in Betrieb befindlichen Piste beschränken.
      3. Für ab- oder anfliegende PPR-Verkehr ist die Absperrung von einer Hilfsperson einzurichten oder zu entfernen.
    3. Bei Anflügen ist spätestes 5 Minuten vor Einflug in die Platzrunden die Landung auf der Frequenz des Platzes anzukündigen.
    4. Platzrunden sind entsprechend der Sichtanflugkarte zu fliegen. (Anlage 3)
    5. Mit Absetzen des Einleitungsanrufs ist Hörbereitschaft auf der Platzfrequenz zu halten.
    6. Für fremde motorgetriebene Luftfahrzeuge gilt ein PPR-Verfahren (PPR = prior permisson required). Ohne Zustimmung des Halters dürfen fremde Luftfahrzeuge das Segelfluggelände nicht benutzen. Die PPR-Anfrage ist zwei Tage vor dem geplanten Flug zu beantragen. (Anlage 4) 
    7. Es ist ein Landeentgelt durch die Gebührenordnung des Platzhalters festgelegt.
  3. Motorgetriebene Luftfahrzeuge
    1. Das Überfliegen der Ortschaften in der Umgebung des Segelfluggeländes ist aus Lärmschutzgründen zu unterlassen.
    2. Ist die gelbe Warnblinkleuchte der Segelflugschleppwinde in Betrieb, dürfen motorgetriebene Luftfahrzeuge weder starten noch landen und es darf kein anderer Betrieb auf der Piste stattfinden.
    3. Bei Landungen auf Piste 26 ist die Landstraße K2334 in einer Höhe von mindestens 30m zu überfliegen. 
    4. Bei Landungen auf Piste 08 ist der öffentliche Weg in einer Höhe von mindestens 15m zu überfliegen. 
  4. Segelflugbetrieb
    1. Der Segelflugbetrieb ist auf der Grundlage der Segelflugsport-Betriebsordnung (SBO) des Deutschen Aero-Club e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen.
    2. Segelflugzeuge und Motorsegler mit abgestelltem Triebwerk können eine südliche oder nördliche Platzrundefliegen.
    3. Bei Landungen auf Piste 26 ist die Landstraße K2334 in einer Höhe von mindestens 15m zu überfliegen.
    4. Bei Landungen auf Piste 08 ist der öffentliche Weg in einer Höhe von mindestens 15m zu überfliegen.
  5. Flugzeugschleppstart
    1. Luftfahrzeugschleppstrecken orientieren sich an der Platzrunde für die motorgetriebenen Luftfahrzeuge.Abflugstecken sind in der Anlage dargestellt. Ortschaften dürfen im Schlepp nicht überflogen werden.
    2. Beim Flugzeugschleppstart sind die Flugwege nach Möglichkeit zu variieren, damit die Lärmbelastung so gering wie möglich ist.
    3. Auch mit dem angehängten Schleppseil ist die Platzrunde einzuhalten.
    4. Nach dem Schleppseilabwurf können die Schleppflugzeuge im Durchstartfall eine verkürzte südliche Platzrunde fliegen, wenn es der übrige Flugplatzbetrieb zulässt.
    5. Landungen mit angehängtem Schleppseil sind nicht zulässig.
  6. Windenschleppstart
    1. Windenstarts dürfen nur durchgeführt werden, wenn an der Startwinde die gelbe Warnblinkleuchte in Betrieb ist und sich kein anderes Luftfahrzeug im Startvorgang oder im Endanflug befindet. Der Windenschleppbereich am Boden und in der Luft muss frei sein.
  7. Ballonstartbetrieb
    1. Für den Aufstieg von Ballonen sorgt der verantwortliche Ballonführer für die Sicherheit und die Absperrung des Startplatzes.
  8. Regelungen für den Flugbetrieb ohne Betriebsleiter
    1. Es sind die, für den jeweiligen Betrieb notwendigen Absperrungen einzurichten und das Fluggelände auf uneingeschränkte Verwendbarkeit zu kontrollieren. Außerdem dürfen sich keine unberechtigten Personen auf dem Segelfluggelände befinden.
    2. Luftfahrzeugführer, welche während des unbeaufsichtigten Betriebs starten wollen, haben vor dem Start die Betriebspiste aufgrund der herrschenden Windverhältnisse festzulegen.
    3. Erkannte Mängel, welche die Betriebssicherheit des Segelfluggeländes betreffen, sind dem Platzhalter sofort zu melden.
    4. Mit dem nachfolgenden Start bestätigt der Luftfahrzeugführer die ordnungsgemäße Durchführung einer Kontrolle und den betriebssicheren Zustand des Fluggeländes und das Einrichten der Absperrungen.
    5. Luftfahrzeugführer, welche während des unbeaufsichtigten Betriebs das Segelfluggelände benutzen wollen, tun dies, unter anderem im Hinblick auf die Betriebssicherheit der Piste, auf eigenes Risiko!
    6. Für Flugbewegungen, von nicht am Flugplatz beheimateten Luftfahrzeugen, gilt Satz 2.6.
    7. Windenstartbetrieb wird entsprechend der Segelflug-Betriebsordnung immer unter Anwesenheit eines Betriebsleiters oder eines Startleiters durchgeführt.
    8. Flugzeugschleppbetrieb, der mit einer einzelnen Schleppmaschine durchgeführt wird, benötigt keinen Betriebsleiter, wenn nicht mehr als 5 F-Schlepps pro Tag stattfinden. Der Pilot des Schleppflugzeugs ist auf der Flugplatzfrequenz hörbereit und informiert im Bedarfsfall anfliegenden Verkehr über den stattfindenden F-Schleppbetrieb. 
    9. Beim Fliegen ohne Betriebsleiter muss das Hauptflugbuch geführt werden.
      1. Bei Flugbewegungen innerhalb des Vereinsbetriebs werden die Flugdaten vom jeweiligen verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder vom Betriebsleiter, wenn dieser anwesend ist, in das Hauptflugbuch bis spätestens zum Ablauf des aktuellen Tages eingegeben.
      2. Piloten externer Flugzeuge übermitteln die erforderlichen Daten (genaue Start und Landezeit in UTC) bis zum Ablauf des aktuellen Tages an den Platzhalter. Diese Meldungen werden vom Platzhalter in das Hauptflugbuch übernommen.
  9. Fahrzeugverkehr
    1. Während des Flugbetriebes dürfen auf den Betriebsflächen ausschließlich gekennzeichnete Fahrzeuge des Platzhalters von, durch den Platzhalter, eingewiesenen Personen betrieben werden.
  10. Feuerlösch- und Rettungswesen
    1. Technische Grundausstattung nach NfL 2023-1-2792 auf dem Segelfluggelände:
      1. Es sind zwei Handfeuerlöscher mit je 9 Löschmitteleinheiten (DIN EN 3) für jedermann gut erkennbar und frei zugänglich bereitgestellt. Außerdem sind zwei Handfeuerlöscher mit je 15 Löschmitteleinheiten (DIN EN 3) für Betriebsangehörige zugänglich bereitgestellt.
      2. Des Weiteren sind ein Verbandskasten VK DIN 14142 sowie das nach NfL 2023-1-2792 vorgeschriebene zusätzliche Werkzeug für Betriebsangehörige zugänglich bereitgestellt.
    2. Das Verhalten bei Notfällen ist dem Notfallplan des Platzhalters in seiner aktuellen Form zu entnehmen. (Anlage 5)
    3. Bei Ausbruch eines Brands ist sofort die örtliche Feuerwehr (112) zu benachrichtigen.
    4. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den verfügbaren Feuerlöschmitteln zu bekämpfen und der Platzhalter zu benachrichtigen.
  11. Verunreinigungen
    1. Das gesamte Flugplatzgelände liegt in einem Wasserschutzgebiet. Verunreinigungen des Segelfluggeländes sind daher unbedingt zu vermeiden. Soweit erforderlich, sind bei entsprechenden Arbeiten Ölauffangwannen zu verwenden. Verunreinigungen sind von den Verursachern zu beseitigen. Andernfalls kann der Platzhalter die Reinigung auf Kosten des Verursachers vornehmen.
  12. Umgang mit Kraftstoffen
    1. Das Betanken und Drainen von Luftfahrzeugen ist nur, durch vom Platzhalter, eingewiesenen Personen gestattet.
    2. Ausgelaufene Kraftstoffe und Schmierstoffe müssen umgehend mit Ölbinder abgestreut werden.
  13. Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung
    1. Wer gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen Weisungen des Platzhalters verstößt, kann durch den Platzhalter vom Segelfluggelände verwiesen und zur Anzeige gebracht werden. Daraus entstehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Inkrafttreten
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dieser Benutzungsordnung sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Öhringen.
    2. Die Segelfluggelände-Benutzungsordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart in Kraft.

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